| Staatsexamen Jura Foren-Übersicht » Schriftliches und mündliches Examen » Wiederholungsprüfung § 24 Abs. 3 JAG NRW??? |
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Nachricht |
| Hanna123 |
Verfasst am: 19.06.2009, 17:57 |
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Unaone

Anmeldedatum: 31.03.2008
Beiträge: 3
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Hallo,
möchte bald in die Wiederholungsprüfung in NRW.
Beim Justizprüfungsamt steht, dass man mit einem Antrag bestandene Prüfungsarbeiten (Aufsichtsarbeiten) erllassen bekommen kann gem. § 24 Abs. 3 NRW.
Diesen verstehe ich inhaltlich nicht ganz. Was beseutet, einzelne Aufsichtsarbeiten können nicht erlassen werden?
Für welche Fälle trifft der Paragraph nun zu?
Wäre super, wenn mir jemand weiterhelfen könnte!!!
Danke  |
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| dummes Äffchen |
Verfasst am: 19.06.2009, 23:23 |
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Terrathree

Anmeldedatum: 19.11.2008
Beiträge: 56
Wohnort: Baden-Württemberg
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Hi!
Keine Ahnung, hab' weder das Gesetz aus NRW da und kenn' mich - da aus dem Süden der Republik - nicht mit NRW-Prüfungrecht aus.
ABER:
Mit solchen Fragen immer direkt an das zuständige JPA wenden; anrufen oder noch besser, das Ganze schriftlich.
GLG + Viel Glück für den Wiederholungsversuch! |
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