Prüfungsanfechtung, Härtefallantrag
 
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widerrufliche/unwiderrufliche vollmachtserteilung; form

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Yellow
Verfasst am: 16.11.2009, 17:44    Antworten mit Zitat
Unaone Unaone
Anmeldedatum: 23.04.2009 Beiträge: 2
hallo Smile,
wann genau liegt eine widerrufliche bzw. eine unwiderrufliche vollmacht vor?

grds ist die vollmachsterteilung ja formlos möglich (§ 167 II); in fällen, in denen aber durch die vollmachtserteilung eine rechtliche bindung entsteht und so eine schutzvorschrift des zu tätigenden geschäfts umgangen werden wurde, ist der § 167 II teleologisch zu reduzieren.
bedeutet das, dass die unwiderrufliche vollmacht mit erteilung der form des grundgeschäfts bedarf, da ja eine rechtliche bindung dadaurch entsteht, dass die vollmacht nicht mehr widerrufen werden kann und bei der widerruflichen vollmacht diese form bzgl der vollmacht spätestens im zeitpunkt der vornahme des grundgeschäfts vorliegen muss oder muss diese form bei widerruflichen vollmachten nie eingehalten werden?

und Smile wenn die auflassungserklärung von einem vertreter vorgenommen wird, dem unwiderrufliche vollmacht erteilt wurde, warum bedarf diese vollmachtserteilung dann der form des § 311 b I und nicht der form des § 925, denn es ist ja das verfügungsgeschäft betroffen (gruss an alpmann-schmidt)?

vielen dank im voraus
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