| Staatsexamen Jura Foren-Übersicht » Pflichtfächer » Verhältnis Mord und Totschlag |
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| sonne81 |
Verfasst am: 13.01.2008, 19:13 |
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Unaone

Anmeldedatum: 13.01.2008
Beiträge: 1
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Hallo!
Wer kann mir helfen?
Ich muss eine Seminararbeit über das Verhältnis von Mord und Totschlag zueinander schreiben.
Leider ist es meine erste Seminararbeit und ich weiß überhaupt nicht, wo und wie ich ansetzen soll. Die Arbeit muss 25-30 Seiten lang werden.
Hat jemand Material oder ein paar Tipps für mich?
Freue mich über jede Meldung von euch...danke |
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| Phillip |
Verfasst am: 22.01.2008, 21:02 |
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Kartefour

Anmeldedatum: 06.03.2006
Beiträge: 75
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Hallo Sonne,
1 Seminararbeit ist natürlich hart aber die Abgrenzung Mord/Totschlag ist so ein Klassiker, dass Du in jeder Bib haufenweise Literatur finden wirst. Schau z.B. mal in einen StGB- Kommentar.
Viel Glück
Phillip |
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| Willauch |
Verfasst am: 25.11.2008, 17:09 |
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Terrathree

Anmeldedatum: 21.05.2006
Beiträge: 33
Wohnort: Köln
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25-30 Seiten über die Abrenzung Mord zu Totschlag ist echt hart. Das kann man in 2 Absätzen machen.
§ 211 StGB - Demnach ist ein Mörder, wer einen anderen
• aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonstigen niederen Beweggründen;
• heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
• um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
tötet.
Trifft keines der Merkmale zu, so kann nach § 213 StGB wegen Totschlags verurteilt werden. |
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| dummes Äffchen |
Verfasst am: 28.11.2008, 16:28 |
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Terrathree

Anmeldedatum: 19.11.2008
Beiträge: 56
Wohnort: Baden-Württemberg
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Hi!
@willauch:
Wie kommst Du direkt auf § 213 (Minder schwerer Fall des Totschlags)? War ja bestimmt ein Tipfehler und soll § 212 heißen, oder? Sonst raff' ich Deinen Beitrag nämlich nicht?! Grübel, grübel...
In zwei Absätzen kann man das so abhandeln, wie Du es gemacht hast. Das stimmt schon. § 211 anprüfen und bei Verneinen der Mordmerkmale auf § 212 (?) springen.
Aber es ist halt nur die halbe Wahrheit:
Das Verhältnis Mord - Totschlag ist ja umstritten. In Rspr. und hL wird diskutiert, ob es sich
a) bei § 212 und § 211 um selbständige Straftatbestände handelt
oder
b) § 212 den Grundtatbestand darstellt, zu dem § 211 dann den Qualifikationstatbestand bildet.
Es geht also um die systematische Einordung der Tötungsdelikte.
Die jeweiligen Meinungen kommen dann auch logischerweise zu unterschiedlichen Prüfungsschemata. Besonders wirkt sich der Streit jedoch in Bezug auf § 28 aus (§ 28 I oder § 28 II anwendbar? Also die Frage, ob die Mordmerkmale strafschärfend oder strafbegründender Natur sein sollen, und dies hängt eben an der systematischen Einordnung von Mord und Totschlag!) , wenn es um eine Teilnahme geht.
Folgeprobleme! Stichwort: "gekreuzte Mordmerkmale"! Die sind doch relativ anspruchsvoll!
Das Ganze ist ein echter Klassiker, wie Phillip schon angemerkt hat. Da findet sich bestimmt viel in den Kommentaren.
Diese Problematik sollte man wirklich kennen und deshalb hab' ich jetzt hier mal was ergänzt (obwohl klugsch...en sonst nicht meine Art ist), weil das doch etwas irreführend sein könnte, wenn man das so kurz und knapp in das Forum stellt. Grade die, die noch gar nicht sattelfest sind, könnten da was Wichtiges übersehen.
Insgesamt ist das doch alles ganz und gar nicht so einfach mit Mord und Totschlag, wie Du es in Deinem Posting abgehandelt hast.
LEIDER!!!!! Ich hab' mich damit auch schon viel rumgeärgert. Irgendwann hab' ich's dann verstanden gehabt (HOFFE ICH WENIGSTENS?!). Vielleicht schreibt mir ja jetzt jemand zurück, dass das dumme Äffchen gar nichts versteht. Aber ich glaube, die Gefahr davon ist jetzt nicht sooo groß?! Da geh' ich das Risiko mal ein.
@sonne:
25 - 30 Seiten sind viel, aber Du wirst wohl auch viel finden. Das müsste machbar sein?!
Viel Spaß allen damit!
GLG
Das dumme Äffchen  |
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| dummes Äffchen |
Verfasst am: 29.11.2008, 16:16 |
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Terrathree

Anmeldedatum: 19.11.2008
Beiträge: 56
Wohnort: Baden-Württemberg
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Hi!
Hab' noch eine Weile überlegt und die Anwendbarkeit von § 213 ist ja auch noch so ein kleines Thema, wenn man sich mit dem Streit bezüglich dem Verhältnis von Mord und Totschlag zueinander beschäftigt.
§ 213 ist ja lediglich eine Strafzumessungsregel für den minder schweren Fall des Totschlags und bezieht sich daher dem Wortlaut nach nur auf § 212 und nicht auf § 211.
Wenn man dann konsequent die beiden Meinungen zur Systematik der Tötungsdelikte anwendet, dann kommen die Auffassungen auch zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Frage der Anwendbarkeit von § 213 auf § 211.
Das scheint so ein kleiner Streit zu sein, der nicht so große Wellen macht.? In einem Buch konnte ich was dazu finden, das andere hat einfach nur die Auffassung wiedergegeben, die eine Anwendung des § 213 auf § 211 ablehnt.
Jedenfalls gibt's zum Thema Totschlag - Mord interessante Probleme und Fälle. Wer sich's da einfach macht, verschenkt Punkte!
GLG
Das dumme Äffchen
PS Auf alle Fälle macht's Spaß! Kann's nur empfehlen, sich das mal anzuschauen. |
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