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Nachricht |
| puma00 |
Verfasst am: 27.03.2009, 14:40 |
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Unaone

Anmeldedatum: 21.03.2009
Beiträge: 2
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hi,
Juwelier J nimmt wie gewöhnlich nach der Arbeit seinen wertvollsten Schmuck aus seinem Geschäft „Rough Diamond“ in der Goethestraße mit nach Hause. Jedoch befürchtet er, dass sich dies in Verbrecherkreisen herumspricht. Um zu verhindern, dass seine geliebten Stücke gestohlen werden, installiert er zur Sicherheit eine Selbstschussanlage, die er aktiviert, wenn er nicht zu Hause ist. Die Selbstschussan-lage ist mit einem Sensor ausgestattet, der auf Bewegungen innerhalb der Wohnung reagiert und daraufhin mehrere Schüsse in Richtung des erkannten Zielobjektes ab-gibt. Eines Tages passiert das Befürchtete: Einbrecher K hat von den Juwelen im Hause des J Wind bekommen und plant seinen großen Coup. Als er eines Abends in die – wie er wusste, verlassene – Wohnung des J einsteigt, gibt die Selbstschussan-lage – wie geplant – mehrere Schüsse in Richtung des K ab. Tödlich getroffen bricht dieser zusammen.
meine frage zielt auf die qualifikation des totschlags zum mord ab. In betracht kommt ein mord durch gemeingefährliche mittel oder durch die heimtücke.
bei der frage des gemeingefährlichen mittels kommt es ja mithin auf die konkrete situation an und nicht auf abstrakte gefahrne. insofern stellt sich die frage ob in diesem fall für unbeteiligte eine gefahr bestand. ich würde dies mit blick daruaf bejahen, dsas der am boden liegende getroffene k möglicherweise durch passanten/anwohner hilfe bekommt , diese dann die wohnung betrten und von der anlage getroffen werden.
was sagt ihr dazu? und was meint ihr hinsichtlich der subjektiven seite? hat j die mangelndene beherrschbarkeit der anlage in kauf genommen oder dachte er er könne das kontrollieren???
bei der frage der heimtücke bin ich unsicher bezüglich der subjektiven komponente. j müsste die arg und wehrlosigkeit des k in feindseliger/ also tückisch-verschlagender weise ausgenutzt haben???
gruß |
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