Prüfungsanfechtung, Härtefallantrag
 
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GG oder Landesverfassung als Prüfungsmaßstab des BverfG?

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Rainer_77
Verfasst am: 07.04.2009, 22:54    Antworten mit Zitat
Unaone Unaone
Anmeldedatum: 15.03.2009 Beiträge: 2
Hallo Forumleser,

ich habe folgendes fiktives Problem:

A ist Landtagsabgeordneter und erhebt Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Dies ist klar. Er will nun seine Statusrechte als Abgeordneter geltend machen. Die Statusrechte ergeben sich nun aus Art. 38 I 2 GG. Im Bundesland X, wo er als Landtagsabgeordneter tätig ist gibt es hierzu das Identische Statusrecht gem. Art. 38 I 2 LV.
Nun ist meine Frage : welche der beiden Verfassungen sind von dem Bundesverfassungsgericht zu prüfen ( LV oder GG)?
Art. 38 I 2 GG : nennt ausdrücklich nur Bundestagsabgeordnete
Art. 38 I 2 LV: Ist nicht Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgericht

( Vor das Landesverfassungsgericht kann A nicht Klage erheben, da die letzte Instanz das Bundesverwaltungsgericht war und Bundesrecht eingeklagt wird)

Für jede hilfreiche Information wäre ich echt dankbar!
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