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extensiver notwehrexzess

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puma00
Verfasst am: 21.03.2009, 00:03    Antworten mit Zitat
Unaone Unaone
Anmeldedatum: 21.03.2009 Beiträge: 2
Juwelier J nimmt wie gewöhnlich nach der Arbeit seinen wertvollsten Schmuck aus seinem Geschäft „Rough Diamond“ in der Goethestraße mit nach Hause. Jedoch befürchtet er, dass sich dies in Verbrecherkreisen herumspricht. Um zu verhindern, dass seine geliebten Stücke gestohlen werden, installiert er zur Sicherheit eine Selbstschussanlage, die er aktiviert, wenn er nicht zu Hause ist. Die Selbstschussan-lage ist mit einem Sensor ausgestattet, der auf Bewegungen innerhalb der Wohnung reagiert und daraufhin mehrere Schüsse in Richtung des erkannten Zielobjektes ab-gibt. Eines Tages passiert das Befürchtete: Einbrecher K hat von den Juwelen im Hause des J Wind bekommen und plant seinen großen Coup. Als er eines Abends in die – wie er wusste, verlassene – Wohnung des J einsteigt, gibt die Selbstschussan-lage – wie geplant – mehrere Schüsse in Richtung des K ab. Tödlich getroffen bricht dieser zusammen. Etwa zur gleichen Zeit ist J auf dem Weg nach Hause, als er in einer dunklen Gasse von einem körperlich überlegenen Mann (M) angehalten wird. Unter Androhung von körperlicher Gewalt fordert dieser ihn auf, ihm seine Wertsachen zu überlassen. Als sich J weigert, geht M mit erhobener Faust langsam auf J zu. J, der ein sehr sicher-heitsliebender Mensch ist, hat nicht nur seine Wohnung, sondern auch sich selbst gegen Verbrechen geschützt. Er zückt daher sein Messer, das er immer dabei hat, und sticht unvermittelt auf M ein. Der Angriff hat den J derart aus der Fassung ge-bracht, dass er – panisch vor Angst – auf M einsticht, auch nachdem dieser schon lange unbeweglich am Boden liegt. M trägt lebensgefährliche Verletzungen – unter anderem innere Blutungen – davon, überlebt aber.
wie hat sich j strafbar gemacht?

mein lösungsansatz:
strafbarkeit nach 212 durch tötung des k
1.tb
-obj. tb+
-subj tb+ (bedingter vorsatz vs bewusste fahrlässigkeit, entscheidung für dolus eventualis)
2. rw
notwehr
fall der antizipierten notwehr, probleme bei gegenwärtgikeit der notwehrsituation und erforderlichkeit, gegenwärtigkeit wird dadruch, dass die anlage erst im moment eines gegenwärtigen angriffs aktiv wird, bejaht. die erfoderlichkeit ist hoch problematisch. ich verneine sie, da es j zumutbar gewesen wäre die anlage so einzustellen, dass sie nur auf die beine möglicher angreifer zielt.
notstand-- muss ich wenn ich die erfoderlichkeit der notwehr prüfe auch noch den notstand nach 34 prüfen??? (is ja eig klar, dass da auch an der erfoderlichkeit scheitern muss???)

strafbarkeit gem 223, 224 durch verletzung des m
hier meine frage nach dem aufbau: handelt es sich bei der verletzung des m mit dem messer neben dem aspekt der selbstschussanlage um 1 oder 2 weitere themenkomplexe?
prüfe ich also einmal strafbarkeit des j gem 223, 224, in dem er auf k eingestochen hat oder muss ich das zweimal prüfen. strafbarkeit des j, in dem auf k eingestochen und strafbarkeit des j, in dem auf k am boden eingestochen? würde ich das nur einmal prüfen, kommt man mithin nich zum problem der abwehrprovokation bei der gebotenheit der notwherhandlung, weil man schon bei der gegenwärtigkeit der notwehrsituation abbrechen muss (grundsätzlich soll man ja alles aus dem sachverhalt verwerten). aber was meint ihr ??


gruß
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