Unaone

Anmeldedatum: 22.03.2009
Beiträge: 3
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Hallo sitze im moment an meiner ersten Hausarbeit im Staatrecht und komme irgendwie nicht weiter...
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Ferienhausarbeit im Öffentlichen Recht
Verleger V möchte ein neues, aus pädagogischen Gründen sehr aufwändig gemachtes Ge-schichtslehrbuch seines Autors A für die gymnasiale Sekundarstufe II verlegen. Nach seinen Kalkulationen verspricht dies nur dann wirtschaftlichen Erfolg, wenn das Buch auch an einer größeren Anzahl von Schulen in Nordrhein-Westfalen eingeführt wird. Die Einführung von Schulbüchern geschieht zwar durch die Schulkonferenz der jeweiligen Schule, die aber nur vom Schulministerium zugelassene Schulbücher berücksichtigen darf.
V beantragt daher die Zulassung des Werkes beim nordrhein-westfälischen Schulministerium. Dabei hält er die im anliegenden Runderlass enthaltenen Formen und Verfahren ein. Das Mi-nisterium lehnt den Antrag des V mit der Begründung ab, das Geschichtslehrbuch sei zu teuer und ermögliche daher keine „kostengünstige Versorgung der Schulen mit Lernmitteln“, so wie es der Erlass vorsehe.
V und A sehen sich in ihren Grundrechten der Meinungs-, Presse-, Berufs-, Eigentums- und allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Insbesondere verstoße die Maßnahme gegen das Zen-surverbot. Nicht nur sei das Zulassungserfordernis als solches verfassungswidrig, auch die Regelung einzelner Beurteilungskriterien nur in Verwaltungsvorschriften verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt. Weiter tragen sie vor, die Höhe des Preises könne keinesfalls allein ein zulässiger Ablehnungsgrund sein; das sei unverhältnismäßig.
Haben V und A Recht?
Anlage:
Zulassung von Lernmitteln
Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 3. 12. 2003
(ABl. NRW. 2004 S. 9)
1. Zulassungserfordernis
Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Dazu gehören auch Verbünde unterschiedlicher Medienarten, sog. integrierte Lernum-gebungen.
Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind.
2. Zulassungsvoraussetzungen
Lernmittel müssen
- den Richtlinien, Lehrplänen und weiteren Unterrichtsvorgaben entsprechen,
- Kinder ganzheitlich ansprechen und individuelle Lernwege eröffnen, entdeckendes Lernen und selbst-ständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,
- auf dem Stand der Fachwissenschaften sein,
- mit der verfassungsmäßigen Ordnung und den rechtlichen Vorgaben für die Schulen vereinbar sein.
Lernmittel müssen volle Schuljahre hindurch die Schülerin und den Schüler versorgen, in der gymnasialen Ober-stufe volle Halbjahre.
Es können nur solche Lernmittel zugelassen werden, die eine kostengünstige Versorgung der Schulen mit Lern-mitteln ermöglichen.
(…)
3. Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“
Lernmittel, die vom Ministerium einzeln zugelassen sind, werden in das Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ aufgenommen. Dieses Verzeichnis wird online herausgegeben und regelmäßig aktualisiert.
4. Zulassungswege
Die Zulassung von Lernmitteln erfolgt auf einem von drei Wegen:
Lernmittel können
- pauschal zugelassen werden,
- im vereinfachten Verfahren zugelassen werden,
- im Gutachterverfahren zugelassen werden.
Das Ministerium legt jeweils für die Fächer der Schulformen den Zulassungsweg fest. Die Zuordnung der Zulas-sungswege zu den Fächern wird im Verzeichnis „Zulassung von Lernmitteln in NRW“ veröffentlicht.
(…)
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Also habe immer A und V zusammen geprüft und bin jetzt bei der Pressefreiheit. Die Eröffnung des Schutzbereiches und den Eingriff habe ich bejaht. Aber jetzt bin ich bei der Schranke... Also schrieb ich natürlich das Art. 5 I S.2 Nr.1GG durch einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt des ARt.5 II einschränkbar sein könnte. In Betracht käme da nur ein allgemeines Gesetz und nun wollte ich prüfen ob dieser Runderlass
http://www.schulministerium.nrw.de/...l/Zulassung.pdf
ein allgemeines Gesetz iSd Art. 5 II sein könnte. Bevor ich allerdings ansetzte zu erklären was ein allgemeines Gesetz ist, wollte ich anführen das dieser Runderlass nur als (allgemeines) Gesetz in Betracht kommen würden wenn es überhaupt eine rechtliche Wirkung gegenüber A und V entfalten könnte. Dann schrieb ich das es sich um eine Verwaltungsvorschrift handele und die grundsätzlich nur Innenwirkung hat...
Aber wie ist das wirklich...
Was für eine Art von Verwaltungsvorschrift ist dieser Runderlass (also konkretisierend, norminterpretierend, ermessenslenkende oder gesetzesvertretende)?
Sie basiert wohl auf § 30 SchulG NRW aber in welchem Verhältnis steht sie dazu?
Je nachdem wie man das sieht ergibt sich doch was anderes für Die Aussenwirkung oder?
Und sollte ich falls ich denRunderlass als Schranke verneine dann anschließend den § 30 SchulG prüfen obwohl die Kriterien für die Zulassung da ein wenig anders sind?
Oder belasse ichs beim Runderlass und bejahe die Wirkung in Richtung des Autors bzw. Verlegs?
STeh im moment aufm Schlauch wäre froh wenn jemand ein paar Tips hätte....
Pls hlp |
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