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Nachricht |
| Priscilla_oa |
Verfasst am: 10.03.2008, 17:09 |
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Unaone

Anmeldedatum: 10.03.2008
Beiträge: 1
Wohnort: Hamburg
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Gast X bestellt aus der Speisekarte bei Kellner K ein Muschelgericht in einem Feinschmeckerlokal, das als GmbH betrieben wird(A-GmbH). Geschaeftsfuehrer der GmbH ist A. K nimmt die Bestellung auf und bringt kurz darauf das gewuenschte Gericht. Als sich X ueber die Muscheln her macht,beisst er unerwarteterweise auf eine Perle. Kann die A-GmbH Herausgabe der Perle verlangen, wenn K die Muscheln nicht haette auftischen lassen, haette er von der wertvollen Perle gewusst??
Ich habe die Erklaerung im Buch nicht richtig verstanden Konnte vielleicht jemand mir erklaeren wie es geht?
Vielen Dank!!  |
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| Marcus |
Verfasst am: 25.03.2008, 22:42 |
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Site Admin
Anmeldedatum: 06.03.2006
Beiträge: 235
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Hallo Priscilla_oa,
könnte eine Frage des subjektiven Tatsbestandes sein, also z.B. des Handlungswillens. Liegt dieser Handlungswille nicht vor, kann es zu einer Anfechtung der Willenserklärung kommen, was zur Herausgabe der Perle führen kann. Hört sich zudem an wie der umgekehrte Fall des geheimen Vorbehalts.
Aus welchem Buch kommt der Fall?
Grüße
Marcus |
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