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Nachricht |
| Steinbein |
Verfasst am: 13.07.2006, 19:30 |
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Unaone

Anmeldedatum: 30.06.2006
Beiträge: 2
Wohnort: Hamburg
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Beim 80Ver VwGO gibt es doch einen bestimmten Aufbau, wie der geprüft wird. Kann mir mal jemand ein paar Formulierungsbeispiele nennen.
Danke im voraus. |
_________________ Ein Egoist ist ein unfeiner Mensch, der für sich mehr Interesse hat als für mich. |
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| Marcus |
Verfasst am: 14.07.2006, 20:46 |
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Site Admin
Anmeldedatum: 06.03.2006
Beiträge: 235
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Hallo,
ja, da habe ich ein paar gute Unterlagen, werde die die Tage posten.
Schaffe es erst bis Montag, da die Unterlagen im Büro sind.
Grüße
Marcus |
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| Haine |
Verfasst am: 14.07.2006, 20:47 |
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Unaone

Anmeldedatum: 15.05.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Berlin
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| Toll, das würde mich auch interessieren |
_________________ Und ich lerne doch... |
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| Haine |
Verfasst am: 27.07.2006, 20:16 |
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Unaone

Anmeldedatum: 15.05.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Berlin
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| Hallo und ja wo bleibts denn? |
_________________ Und ich lerne doch... |
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| Marcus |
Verfasst am: 28.07.2006, 14:34 |
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Site Admin
Anmeldedatum: 06.03.2006
Beiträge: 235
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Hallo und entschuldigt,
werde das über das Wochenende hinbekommen.
Beste Grüße
Marcus |
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| Marcus |
Verfasst am: 01.08.2006, 10:11 |
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Site Admin
Anmeldedatum: 06.03.2006
Beiträge: 235
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So nun komme ich zum 80 Ver:
I. Zulässigkeit
Formulierungsbeispiel:
Der Antrag ist nach 80 V 1 VwGO zulässig, denn es geht um die Vollziehung eines belastenden VAs. dem Widerspruch des Antragsstellers kommt keine aufschiebende Wirkung zu, weil der Antragsgegner im Hinblick auf z.B. die Schließungsverfügung die sofortige Vollziehung angeordnet hat (80 I 1 Nr. IV) ud ie Zwangsadrohung von Gestzes wegen sofort vollziehbar ist (80 II 2).
- beachtet: keine Antragsfrist, Rechtsbehelf darf nicht offensichtlich unzulässig sein.
II. Begründetheit:
Wichtig ist hier das man unterscheidet zwischen der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (Schwerpunkt) und der Besonderheit des 80Ver- Verfahrens.
Formulierungsbeispiele:
1. 80 V 1 1.Alt. iVm 80 II 1 Nr 1-3 und Satz 2
a) Wenn Suspendierungsinteresse überwiegt:
Der nach Antrag 80 V 1 zulässige Antrag hat Erfolg. Das Interess des ASt am einstweiligen Nichtvollzug des Maßnahme überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, denn nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
Danach Prüfung Rechtmäßikeit der Grundverfügung. Keiner weiteres Interessenabwägungen nötig, da VA offensichtlich rechtswidrig.
b) Vollziehungsinteresse überwiegt:
...hat keinen Erfolg. Das öfentlich Interesse an der sofortigen Vollziehung des Maßnahme überwiegt das Interess des ASt, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.
Prüfung wie oben.
2. 80 V 1 2. Alt. iVm 80 II 1 Nr. 4
a) wie oben:
b) wie oben: hier muß in einem weiterem Schritt die Prüfung, ob überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Grundverfügung besteht => Interessenabwägung.
Formulierungsbeispiel folgt bald.
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Hoffe, dass es brauchbar ist. Quelle ist einem vom JPA "geduldeten" Skript aus Berlin. Bei Interess stelle ich das Skript als Kopie zur Verfügung.
Grüße
Marcus |
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| valerie |
Verfasst am: 01.08.2006, 10:15 |
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Unaone

Anmeldedatum: 01.07.2006
Beiträge: 6
Wohnort: berlin
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Nicht schlecht, danke Dir für die Mühe
Valerie |
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| Dreisam |
Verfasst am: 26.10.2006, 19:28 |
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Unaone

Anmeldedatum: 26.10.2006
Beiträge: 7
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| wow, sehr gut und hilfreich. Hast Du den kompletten Text vielleicht in Kopie? |
_________________ Tach auch |
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| Phillip |
Verfasst am: 01.08.2007, 22:16 |
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Kartefour

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Beiträge: 75
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Wo bliebt der Rest, Marcus?
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| Dani |
Verfasst am: 01.04.2008, 14:34 |
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Bissotwo

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Beiträge: 16
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